Im September bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einmalig mit dem Gehalt die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Mit dem Betrag will die Regierung Beschäftigten finanziell unter die Arme greifen, als teilweiser Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise und Fahrtkosten. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, der Fiskus besteuert sie mit dem individuellen Steuersatz eines oder einer Beschäftigten. Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben:
- Aktiv Erwerbstätige: Dazu zählen Arbeiterinnen, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudierende, Studierende im bezahlten Praktikum und Minijobberinnen, die einen Wohnsitz in Deutschland haben.
- Kranken- und Elterngeldbeziehende: Diese Personengruppe hat ebenfalls einen Anspruch auf die einmalige Leistung, wenn sie sich weiterhin in einem Arbeitsverhältnis befinden.
- Arbeitslose: Menschen ohne Job verlieren den Anspruch auf die Pauschale nicht, wenn sie im Laufe des Jahres 2022 eine Tätigkeit ausgeübt und Einkünfte erzielt haben.
- Ehrenamtlich Tätige: Übungsleiterinnen und andere ehrenamtlich Tätige, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf die Energiepreispauschale.
- Rentner*innen: Wer seine Rente aufstockt und Einkünfte aus einer Beschäftigung, etwa aus einem Minijob, erzielt, kann die Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen. Haben Rentner ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen, können sie ebenfalls die 300 Euro beanspruchen, das Geld können sie über die Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.